Eichgesetz

Eichung von Messgeräten

unverzichtbar für Verbraucher

in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es Messgeräte, die dem Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung unterfallen und deshalb geeicht sein müssen. Ist ein Messgerät nicht geeicht, stellt sich die Frage, was für die Messwerte dann gilt. Dürfen diese – wohnungseigentumsrechtlich betrachtet – verwendet werden? Das Oberverwaltungsgericht Münster hält im Anschluss an zwei jüngere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln dafür, dass die Messwerte ungeeichter Messgeräte  für die Erstellung der Abrechnung nicht verwendet werden dürfen.

Der Einbau von Wasserzählern und Wärmezählern unterliegt gesetzlichen Vorschriften. Zum Verbraucherschutz sind Sie angehalten, ausschließlich Wasseruhren zu verwenden, die geeicht sind. Nach dem Einbau sind Sie verpflichtet, die vorhandenen Zähler in bestimmten Abständen durch geeichte Zähler zu erneuern.
Die Bestimmungen des Eichgesetzes

Die Eichung von einem Wasserzähler ergibt sich aus dem Eichgesetz (EichG) sowie der Eichordnung (EichO). Die Gesetzgebung soll den Verbraucher schützen, indem manipulierte Zähler für Kalt- und Warmwasser aus dem Verkehr gezogen werden. Jedes Messgerät, welches im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, muss geeicht sein. Gleichzeitig sind nur solche Messgeräte zu verwenden, die den Wasserverbrauch als Kubikmeter und den Wärmeverbrauch als Kilowattstunde ausweisen. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Kaltwasserzähler, Wärmezähler, Warmwasserzähler und Zähler zur Messung des Strom- und Gasverbrauchs heute der Eichpflicht. Auch in selbst genutzten Eigenheimen ist der Einbau von einem geeichten Zähler vorgeschrieben, da der geschäftliche Verkehr zwischen dem Hausbewohner und dem Versorger stattfindet. In Mietobjekten ist der Einbau eines Wasserzählers, der geeicht ist, ein unverzichtbarer Bestandteil um die Verbrauchsabrechnungen korrekt zu erstellen.

Welche Vorgaben für Zähler ergeben sich aus der Eichpflicht?

Die wichtigste Bestimmung ist, dass Sie ausschließlich eichfähige und bereits geeichte Wasserzähler und Wärmezähler verbauen dürfen. In Wohnanlagen ist der Versorger dazu verpflichtet, auf die Eichgültigkeit der Zähler zu achten und diese regelmäßig zu prüfen. Eine vorschriftsgemäße Eichung der Zähler können ausschließlich eine staatlich anerkannte Prüfstelle sowie die Eichbehörde ausführen. Falls eine Prüfstelle in Anspruch genommen wird, tritt die Beglaubigung der Wasserzähler anstelle der Eichung. Sie erkennen, ob ein Wasserzähler geeicht ist an verschiedenen Stempeln, die auf der Eichung vermerkt sind. Obwohl die Stempel auf dem Wasserzähler je nach Behörde variieren, besitzen sie eine Gemeinsamkeit. Sie bestehen stets aus zwei Emblemen, wobei das zweite Emblem die Jahreszahl der Eichung wiedergibt. Diese Zahl ist in der fortwährenden Verwendung der Zähler von großer Bedeutung.

Die Eichfristen der Wasserzähler

Die Eichung von einem Wasserzähler, einem Wärmezähler und weiteren Messgeräten gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Der Zeitraum beginnt mit dem Datum der Eichung beziehungsweise dem Einbau und endet mit Ablauf der Eichgültigkeit. Bei einem Zähler für Kaltwasser beträgt die Eichgültigkeit jeweils sechs Jahre, Zähler, die zur Messung von Warmwasser und Wärme vorgesehen sind, müssen nach fünf Jahren erneuert oder neu geeicht werden. Die Frist endet jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres. Eine im Januar 2008 eingebaute geeichte Wasseruhr ( Kalt ) durfte also bis zum 31.12.2014 verwendet werden. Die Verwendung eines Messgeräts, das nicht geeicht wurde, oder von einem Zähler mit abgelaufener Eichfrist ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern geahndet wird.