Dächer sollten regelmäßig überprüft werden

Dächer sollten regelmäßig gewartet werden, da im schlimmsten Fall der Versicherungsschutz verloren gehen kann. Dies ist vielen Hausbesitzern offensichtlich nicht bewusst. Ein Dach sollte regelmäßig auf etwaige Schäden fachgerecht kontrolliert werden.

Hausbesitzer sollten die Bedingungen ihrer Versicherung genau durchlesen, denn sowohl bei der Gebäudehaftpflicht- als auch bei der Wohngebäudeversicherung gegen Brand, Hagel oder Sturm, müssen Hauseigentümer ihr Dach regelmäßig warten lassen. Die Rechtsprechung hat bereits in vielen Urteilen bestätigt, dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise erlöschen kann. Sollten z.B. durch herabfallende Ziegelteile Personen verletzt oder im schlimmsten Fall getötet werden, kann diese Rechtslage womöglich den wirtschaftlichen Ruin des Hausbesitzers bedeuten.

Deshalb sollte ein regelmäßiger Dachcheck für alle Hauseigentümer ein Muss sein, da die Gebäudehülle zum Teil extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt ist.

Bei einem Steildach kann es z. B. durch Sturm, Hagel oder Starkregen und Schnee zu Beschädigungen oder Lockerungen der Dachziegel  etc. kommen. Des Weiteren greifen Frost-Tau-Wechsel im Winter die Oberfläche, aber auch das Material in der Substanz an. Auch Schäden durch Rissbildungen und Absprengungen, aber auch Wasserrückstau durch verstopfte Fallrohre beeinträchtigen die Sicherheit des Objekts.

Die regelmäßige Wartung durch Fachkräfte (Dachdecker) schützt vor unangenehmen Überraschungen und trägt zur Werterhaltung des Hauses bei.

Kündigungsfristen

Kündigungsfristen (Miete)

Ueberblick

Kuendigungsfrist ist die Frist zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Mietverhältnisses. Kündigungstermin ist der Tag, an dem das Mietverhältnis enden soll. Die Kündigungsfrist bezweckt, dem Mieter einen bestimmten Zeitraum für die Suche nach Ersatzwohnraum und dem Vermieter für die Neuvermietung zu gewährleisten. Kündigungsfristen sind grundsätzlich nur bei unbefristeten, d. h. auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnissen relevant. Dagegen können Mietverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, während der Vertragslaufzeit nur außerordentlich, nicht aber ordentlich, d. h. auch nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, gekündigt werden. Sind in einem Zeitmietvertrag trotzdem bestimmte Kündigungsfristen enthalten, kann zweifelhaft sein, ob diese erst nach Ablauf der Festmietzeit gelten sollen oder ob der Mietvertrag auch während der Laufzeit gekündigt werden kann.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Unklare Klauseln bezüglich der Kündigungsfristen gehen gem. §305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders, sodass der Mieter den Mietvertrag auch während der Laufzeit unter Einhaltung der genannten Fristen kündigen kann. Ferner können solche Unklarheiten dazu führen, dass die Schriftform des § 550 BGB nicht mehr gewahrt ist.

Die häufigsten Fallen

  • Es wird vereinbart, dass der Vermieter mit einer kürzeren Frist als der gesetzlichen kündigen kann.

Eine solche Vereinbarung ist unwirksam. Der Vermieter ist nach wie vor an die gestaffelten Kündigungsfristen gebunden.

  • Die Vertragsparteien vereinbaren, dass für beide eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist gelten soll.

Achtung: Trotzdem kann der Mieter stets mit 3-Monats-Frist kündigen. Der Vermieter hingegen ist an die längere Frist vertraglich gebunden.

Allgemeines

Kündigungsfristen eindeutig in Mietvertrag formulieren

Werden in einem Formularmietvertrag, der sowohl den Abschluss von befristeten als auch von unbefristeten Mietverhältnissen vorsieht, Kündigungsfristen aufgenommen, sollte durch eine unmissverstäendliche Formulierung klargestellt werden, dass die genannten Fristen nur für unbefristet abgeschlossene Mietverhältnisse gelten.

Geht der Vermieter irrtümlich von einer wirksamen Zeitmietvertragsklausel aus und bestätigt dem Mieter nach dessen Kündigung einen falschen – zu späten – Kündigungstermin, so verletzt der Vermieter dadurch seine nachvertragliche Auskunfts- und Abwicklungspflichten und macht sich dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig.

Terminfehler durch Hausverwalter

Hat die Hausverwaltung dem Mieter den falschen Termin genannt, muss sich der Vermieter das fahrlässige Verhalten der Hausverwaltung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung zu laufen.

Die Kündigungsfrist kann (bei zeitlichem Auseinanderfallen von Vertragsabschluss und Mietbeginn) schon vor Mietbeginn durch Kündigung in Gang gesetzt werden, wenn sich durch Vertragsauslegung nichts anderes ergibt.

Wie Fristen grundsätzlich zu berechnen sind

Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den §§ 186 bis 193 BGB:

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklaerung (z. B. Kündigung) abzugeben oder eine Leistung zu bewirken (z. B. Räumung) und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.

Anwendbarkeit von § 193 BGB

  • 193 BGB gilt nicht für gesetzliche Kündigungsfristen, da für sie kein bestimmter Tag vorgesehen ist und sie dem Gekündigten zu seinem Schutz unverkürzt zur Verfügung stehen müssen.

Gesetzliche Kündigungsfrist

Soll mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.9. gekündigt werden, muss die Kündigung dem Empfänger spätestens am 31.3. zugehen, auch wenn dieser Tag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag ist. Eine Verläengerung über den 31.3. hinaus bis zum nächsten Werktag findet entgegen § 193 BGB nicht statt.

Entsprechendes gilt, wenn das Ende des Mietverhältnisses auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Das Mietverhältnis verlängert sich in diesem Fall nicht bis zum nächsten Werktag; jedoch wird die Räumungsverpflichtung erst am nächsten Werktag fällig mit der Folge, dass der Mieter für diese Zeit keine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat.

Dagegen ist § 193 BGB anwendbar, wenn sich ein Vertrag verlängern soll, falls die Verlängerung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgelehnt wird, da die „Kündigung“ in diesem Fall keine wirkliche Kündigung, sondern eine Willenserklärung ist, durch die das Angebot zur Vertragsverlängerung abgelehnt wird.

Ebenfalls anwendbar ist § 193 BGB, wenn eine Karenzzeit kraft Gesetzes oder Vereinbarung gilt und der 3. Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt.

Samstag ist noch Karenztag

Ist eine Kündigung dem Vertragspartner „bis zum 3. Werktag“ zuzustellen und fällt der letzte Tag dieser Karenzzeit auf einen Samstag, ist der Zugang der Kündigung am nächsten Werktag, d. h. am Montag noch fristgerecht.

Gleiches gilt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Samstag zählt mit

Fällt dagegen der 1. oder 2. Tag der Karenzzeit auf einen Samstag, ist dieser als normaler Werktag anzusehen und mitzuzählen, da der Samstag dann nicht „der letzte Tag der Frist“ i. S. v. § 193 BGB ist.

Eichgesetz

Eichung von Messgeräten

unverzichtbar für Verbraucher

in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es Messgeräte, die dem Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung unterfallen und deshalb geeicht sein müssen. Ist ein Messgerät nicht geeicht, stellt sich die Frage, was für die Messwerte dann gilt. Dürfen diese – wohnungseigentumsrechtlich betrachtet – verwendet werden? Das Oberverwaltungsgericht Münster hält im Anschluss an zwei jüngere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln dafür, dass die Messwerte ungeeichter Messgeräte  für die Erstellung der Abrechnung nicht verwendet werden dürfen.

Der Einbau von Wasserzählern und Wärmezählern unterliegt gesetzlichen Vorschriften. Zum Verbraucherschutz sind Sie angehalten, ausschließlich Wasseruhren zu verwenden, die geeicht sind. Nach dem Einbau sind Sie verpflichtet, die vorhandenen Zähler in bestimmten Abständen durch geeichte Zähler zu erneuern.
Die Bestimmungen des Eichgesetzes

Die Eichung von einem Wasserzähler ergibt sich aus dem Eichgesetz (EichG) sowie der Eichordnung (EichO). Die Gesetzgebung soll den Verbraucher schützen, indem manipulierte Zähler für Kalt- und Warmwasser aus dem Verkehr gezogen werden. Jedes Messgerät, welches im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, muss geeicht sein. Gleichzeitig sind nur solche Messgeräte zu verwenden, die den Wasserverbrauch als Kubikmeter und den Wärmeverbrauch als Kilowattstunde ausweisen. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Kaltwasserzähler, Wärmezähler, Warmwasserzähler und Zähler zur Messung des Strom- und Gasverbrauchs heute der Eichpflicht. Auch in selbst genutzten Eigenheimen ist der Einbau von einem geeichten Zähler vorgeschrieben, da der geschäftliche Verkehr zwischen dem Hausbewohner und dem Versorger stattfindet. In Mietobjekten ist der Einbau eines Wasserzählers, der geeicht ist, ein unverzichtbarer Bestandteil um die Verbrauchsabrechnungen korrekt zu erstellen.

Welche Vorgaben für Zähler ergeben sich aus der Eichpflicht?

Die wichtigste Bestimmung ist, dass Sie ausschließlich eichfähige und bereits geeichte Wasserzähler und Wärmezähler verbauen dürfen. In Wohnanlagen ist der Versorger dazu verpflichtet, auf die Eichgültigkeit der Zähler zu achten und diese regelmäßig zu prüfen. Eine vorschriftsgemäße Eichung der Zähler können ausschließlich eine staatlich anerkannte Prüfstelle sowie die Eichbehörde ausführen. Falls eine Prüfstelle in Anspruch genommen wird, tritt die Beglaubigung der Wasserzähler anstelle der Eichung. Sie erkennen, ob ein Wasserzähler geeicht ist an verschiedenen Stempeln, die auf der Eichung vermerkt sind. Obwohl die Stempel auf dem Wasserzähler je nach Behörde variieren, besitzen sie eine Gemeinsamkeit. Sie bestehen stets aus zwei Emblemen, wobei das zweite Emblem die Jahreszahl der Eichung wiedergibt. Diese Zahl ist in der fortwährenden Verwendung der Zähler von großer Bedeutung.

Die Eichfristen der Wasserzähler

Die Eichung von einem Wasserzähler, einem Wärmezähler und weiteren Messgeräten gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Der Zeitraum beginnt mit dem Datum der Eichung beziehungsweise dem Einbau und endet mit Ablauf der Eichgültigkeit. Bei einem Zähler für Kaltwasser beträgt die Eichgültigkeit jeweils sechs Jahre, Zähler, die zur Messung von Warmwasser und Wärme vorgesehen sind, müssen nach fünf Jahren erneuert oder neu geeicht werden. Die Frist endet jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres. Eine im Januar 2008 eingebaute geeichte Wasseruhr ( Kalt ) durfte also bis zum 31.12.2014 verwendet werden. Die Verwendung eines Messgeräts, das nicht geeicht wurde, oder von einem Zähler mit abgelaufener Eichfrist ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern geahndet wird.

 

 

Richtiges Heizen – Lüften – Möbel platzieren

Richtiges Heizen – Lüften – Möbel platzieren

zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden in Ihrer Wohnung erhalten Sie folgende Hinweise, die Sie bitte beachten wollen:

Richtiges Heizen

Werden Räume nicht ausreichend beheizt, kann dies zur Unterkühlung und Bildung von Schimmelpilzen führen. Bitte richten Sie Ihr Heizverhalten in der kalten Jahreszeit deshalb wie folgt aus:

Im Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Flur und ähnlichen Räumen sollte eine Temperatur tagsüber zwischen 6.00 und 23.00 Uhr von mindestens 20° C vorherrschen, nachts mindestens 17° C.

Richtiges Lüften

Das bloße Schrägstellen von Fenstern ist nicht ausreichend. Nötig ist die regelmäßige Stoßlüftung (weites Öffnen des Fensters im Raum) oder Querlüftung (Durchzug von Fenstern und gegenüber gelegenen Türen). Bitte führen Sie eine entsprechende Durchlüftung Ihrer Wohnung drei Mal täglich (vormittags, nachmittags und abends) für mindestens fünf Minuten durch.

Haben Sie in einem Raum Pflanzen stehen, wird empfohlen, öfters zu lüften, da die Pflanzen, insbesondere eine die Üblichkeit übersteigende Anzahl, erhöhte Feuchtigkeit in den Raum abgeben. Deshalb sollte die Zahl der Lüftungen verdoppelt werden.

Während des Kochens in der Küche (sofern kein Dunstabzug vorhanden ist) oder nach dem Baden/Duschen ist über die oben erwähnte Lüftung zusätzlich eine Lüftung von 10 Minuten durchzuführen, damit der Dampf abziehen kann.

Richtiger Möbelabstand

Beim Platzieren von Möbeln wird empfohlen, einen Abstand von 5 cm von den Außenwänden einzuhalten, um eine ausreichende Luftzirkulation zu gewährleisten.

2. Trinkwassernovelle

 Trinkwassernovelle  2011 (FAQs)

1 Welche Gebäude sind von der  Trinkwassernovelle  betroffen?

Von der  Trinkwassernovelle  werden Immobilien und damit auch Wohnungseigentumsanlagen erfasst, die an die zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen sind und in denen sich eine sogenannte Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, aus der im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, unterfällt mit dem Inkrafttreten der Novelle am 1.11.2011 die Großanlage der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 5 TrinkwV und der Pflicht zur Legionellenuntersuchung nach § 14 Abs. 3 TrinkwV.

1.1 Was versteht man unter einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung?

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung i. S. v. § 13 Abs. 5 Satz 1 und § 14 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV sind nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Litern Kesselspeichervolumen oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle (Wasserhahn oder Dusche). Großanlagen in diesem Sinne sind somit alle Hausinstallationen in Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentumsanlagen mit einer zentralen Anlage zur Trinkwassererwärmung in der genannten Größenordnung, sofern aus dieser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird.

1.2 Was ist eine gewerbliche oder öffentliche Tätigkeit im Sinne der  Trinkwassernovelle ?

Als gewerbliche Tätigkeit wird in § 3 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV die unmittelbare oder mittelbare zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit definiert.

Als öffentliche Tätigkeit bezeichnet § 3 Abs. 1 Nr. 11 TrinkwV die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.

Vom Pflichtenkreis der  Trinkwassernovelle  sind damit zum einen die Miteigentümer von Wohnungseigentumsanlagen mit vermieteten Wohn- und Geschäftsräumen betroffen. Zum anderen sind Adressaten der Novelle die Eigentümer von Immobilien mit Einrichtungen oder Räumlichkeiten, in denen Trinkwasser einem breiten Publikum zur Verfügung steht. Das betrifft etwa Gaststätten, Saunabetriebe, Fitnessstudios und andere Einrichtungen mit Publikumsverkehr.

1.3 Betrifft die  Trinkwassernovelle  auch selbst genutzte Wohnungseigentumsanlagen?

Auf selbst genutzte Wohnungseigentumsanlagen, aus deren Hausinstallation kein Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit an Verbraucher abgegeben wird, findet die  Trinkwassernovelle  keine Anwendung.

1.4 Wie sieht es bei Mehrhausanlagen nach WEG aus?

Sogenannte Mehrhausanlagen nach WEG bestehen aus Doppel- oder Reihenhäusern und zum Teil auch aus Einfamilienhäusern auf einem (ungeteilten) Grundstück im Rechtssinn. Wenn jedes dieser Gebäude eine eigene Anlage zur Trinkwassererwärmung besitzt, gilt für sie das Gleiche, wie für Ein- und Zweifamilienhäuser, die nach DVGW-Arbeitsblatt W 511 als Kleinanlagen gelten. Derartige Kleinanlagen werden von der  Trinkwassernovelle  nicht erfasst.

Mehrhausanlagen nach WEG unterfallen der  Trinkwassernovelle  aber dann, wenn sie über eine zentrale Großanlage zur Trinkwassererwärmung verfügen und aus dieser Anlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit an Verbraucher abgegeben wird.

1.5 Was ist bei dezentraler Trinkwassererwärmung in Eigentumswohnungen?

Wenn in einer Wohnungseigentumsanlage ausnahmsweise keine zentrale Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden sein sollte, weil die Trinkwassererwärmung in den einzelnen Wohnungen dezentral mithilfe von Durchlauferhitzern erfolgt, handelt es sich bei diesen ebenfalls um sogenannte Kleinanlagen, die von der  Trinkwassernovelle  nicht erfasst werden.

1.6 Wer ist für die Trinkwasserqualität in der Hausinstallation verantwortlich?

Verantwortlich für die gesundheitlich unbedenkliche Qualität des Trinkwassers in der Hausinstallation ab dem Wasserzähler ist deren Inhaber, der in § 3 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. e i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage „Trinkwasser-Installation“ bezeichnet wird. Inhaber der Hausinstallation ist im Allgemeinen der Immobilieneigentümer.

Bei Wohnungseigentumsanlagen zählt die Hausinstallation gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 5 Abs. 2 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum. Die Erfüllung des Pflichtenkatalogs der  Trinkwassernovelle  fällt damit in den Verantwortungsbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband nach § 10 Abs. 6 WEG, weil es sich um eine sogenannte gemeinschaftsbezogene Pflicht handelt. Im konkreten Fall werden die in der Novelle vorgeschriebenen Betreiberpflichten vom Verwalter als dem gesetzlichen Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrgenommen. Bei den Wohnungseigentümern verbleibt aber die Beschlussfassung über notwendige Maßnahmen zur Erfüllung des Pflichtenkatalogs und über die Kostentragung.

1.7 Welche Aufgaben hat der Verwalter wahrzunehmen?

Die Sorge um den hygienisch einwandfreien Zustand des Trinkwassers in der Hausinstallation entsprechend den Anforderungen der  Trinkwassernovelle  gehört zu den Aufgaben der technischen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG dem Verwalter obliegen. Soweit der Vollzug der  Trinkwassernovelle  nicht Notmaßnahmen erforderlich macht, die der Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG selbstständig treffen kann, obliegt es ihm in erster Linie, die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über notwendig werdende Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten vorzubereiten.

Trinkwassernovelle 2011

Trinkwassernovelle  2011 bringt neue Prüf- und Anzeigepflichten für Wohnungseigentümer, Vermieter und Verwalter

HaufeIndex 2734488

Zusammenfassung

Begriff

 Trinkwassernovelle  2011 bringt neue Prüf- und Anzeigepflichten für Wohnungseigentümer, Vermieter und Verwalter

Trinkwasser muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit bestimmten hygienischen Mindestanforderungen genügen. Diese sind in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) rechtsnormativ festgelegt.

Mit der Änderungsverordnung vom 3.5.2011 (BGBl I S. 748) wurde die Trinkwasserverordnung novelliert. Die Novelle der Trinkwasserverordnung tritt am 1.11.2011 in Kraft (Art. 3 der Änderungsverordnung).

Die novellierte Trinkwasserverordnung hat in mehrfacher Hinsicht Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erfahren. Auch Wohnungseigentümer, Vermieter und Verwalter müssen sich auf regelmäßige Anzeige- und Prüfpflichten einstellen!

HaufeIndex 2734506

1 Einführung

Trinkwasser ist nicht nur eines der wichtigsten Lebensmittel, sondern wird darüber hinaus auch zu vielfältigen häuslichen Zwecken wie etwa zum Waschen, Baden, Duschen oder Zähneputzen, zum Geschirrspülen oder zum Wäschewaschen benutzt. Bei all diesen Verwendungszwecken können durch bakterielle Verunreinigungen des Trinkwassers nicht nur Krankheiten übertragen werden, gesundheitlich schädlich können auch im Trinkwasser gelöste Stoffe aus dem Material der Trinkwasserleitungen sein (Stichwort Bleirohre in der Hausinstallation).

Trinkwasser muss deshalb zum Schutz der menschlichen Gesundheit bestimmten hygienischen Mindestanforderungen genügen. Diese sind bisher in der Trinkwasserverordnung 2001 rechtsverbindlich festgelegt. Mit der Änderungsverordnung vom 3.5.2011 (BGBl I S. 748) wurde die Trinkwasserverordnung novelliert, um sie den aus der mehrjährigen Vollzugspraxis gewonnenen Erkenntnisssen und den gestiegenen Anforderungen des Gesundheitsschutzes anzupassen. Die Novelle der Trinkwasserverordnung tritt am 1.11.2011 in Kraft (Art. 3 der Änderungsverordnung).

Die novellierte Trinkwasserverordnung hat in mehrfacher Hinsicht Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erfahren. Das betrifft vor allem die Ausweitung der Anzeige-, Informations- und Untersuchungspflichten zur Verhinderung gesundheitsschädlicher Legionellenbelastungen im Trinkwasser von Hausinstallationen. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der  Trinkwassernovelle  werden die neu begründeten Pflichten für Wohnungseigentümer, Vermieter und Verwalter wirksam.

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