2. Trinkwassernovelle

 Trinkwassernovelle  2011 (FAQs)

1 Welche Gebäude sind von der  Trinkwassernovelle  betroffen?

Von der  Trinkwassernovelle  werden Immobilien und damit auch Wohnungseigentumsanlagen erfasst, die an die zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen sind und in denen sich eine sogenannte Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, aus der im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, unterfällt mit dem Inkrafttreten der Novelle am 1.11.2011 die Großanlage der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 5 TrinkwV und der Pflicht zur Legionellenuntersuchung nach § 14 Abs. 3 TrinkwV.

1.1 Was versteht man unter einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung?

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung i. S. v. § 13 Abs. 5 Satz 1 und § 14 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV sind nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Litern Kesselspeichervolumen oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle (Wasserhahn oder Dusche). Großanlagen in diesem Sinne sind somit alle Hausinstallationen in Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentumsanlagen mit einer zentralen Anlage zur Trinkwassererwärmung in der genannten Größenordnung, sofern aus dieser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird.

1.2 Was ist eine gewerbliche oder öffentliche Tätigkeit im Sinne der  Trinkwassernovelle ?

Als gewerbliche Tätigkeit wird in § 3 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV die unmittelbare oder mittelbare zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit definiert.

Als öffentliche Tätigkeit bezeichnet § 3 Abs. 1 Nr. 11 TrinkwV die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.

Vom Pflichtenkreis der  Trinkwassernovelle  sind damit zum einen die Miteigentümer von Wohnungseigentumsanlagen mit vermieteten Wohn- und Geschäftsräumen betroffen. Zum anderen sind Adressaten der Novelle die Eigentümer von Immobilien mit Einrichtungen oder Räumlichkeiten, in denen Trinkwasser einem breiten Publikum zur Verfügung steht. Das betrifft etwa Gaststätten, Saunabetriebe, Fitnessstudios und andere Einrichtungen mit Publikumsverkehr.

1.3 Betrifft die  Trinkwassernovelle  auch selbst genutzte Wohnungseigentumsanlagen?

Auf selbst genutzte Wohnungseigentumsanlagen, aus deren Hausinstallation kein Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit an Verbraucher abgegeben wird, findet die  Trinkwassernovelle  keine Anwendung.

1.4 Wie sieht es bei Mehrhausanlagen nach WEG aus?

Sogenannte Mehrhausanlagen nach WEG bestehen aus Doppel- oder Reihenhäusern und zum Teil auch aus Einfamilienhäusern auf einem (ungeteilten) Grundstück im Rechtssinn. Wenn jedes dieser Gebäude eine eigene Anlage zur Trinkwassererwärmung besitzt, gilt für sie das Gleiche, wie für Ein- und Zweifamilienhäuser, die nach DVGW-Arbeitsblatt W 511 als Kleinanlagen gelten. Derartige Kleinanlagen werden von der  Trinkwassernovelle  nicht erfasst.

Mehrhausanlagen nach WEG unterfallen der  Trinkwassernovelle  aber dann, wenn sie über eine zentrale Großanlage zur Trinkwassererwärmung verfügen und aus dieser Anlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit an Verbraucher abgegeben wird.

1.5 Was ist bei dezentraler Trinkwassererwärmung in Eigentumswohnungen?

Wenn in einer Wohnungseigentumsanlage ausnahmsweise keine zentrale Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden sein sollte, weil die Trinkwassererwärmung in den einzelnen Wohnungen dezentral mithilfe von Durchlauferhitzern erfolgt, handelt es sich bei diesen ebenfalls um sogenannte Kleinanlagen, die von der  Trinkwassernovelle  nicht erfasst werden.

1.6 Wer ist für die Trinkwasserqualität in der Hausinstallation verantwortlich?

Verantwortlich für die gesundheitlich unbedenkliche Qualität des Trinkwassers in der Hausinstallation ab dem Wasserzähler ist deren Inhaber, der in § 3 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. e i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage „Trinkwasser-Installation“ bezeichnet wird. Inhaber der Hausinstallation ist im Allgemeinen der Immobilieneigentümer.

Bei Wohnungseigentumsanlagen zählt die Hausinstallation gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 5 Abs. 2 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum. Die Erfüllung des Pflichtenkatalogs der  Trinkwassernovelle  fällt damit in den Verantwortungsbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband nach § 10 Abs. 6 WEG, weil es sich um eine sogenannte gemeinschaftsbezogene Pflicht handelt. Im konkreten Fall werden die in der Novelle vorgeschriebenen Betreiberpflichten vom Verwalter als dem gesetzlichen Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrgenommen. Bei den Wohnungseigentümern verbleibt aber die Beschlussfassung über notwendige Maßnahmen zur Erfüllung des Pflichtenkatalogs und über die Kostentragung.

1.7 Welche Aufgaben hat der Verwalter wahrzunehmen?

Die Sorge um den hygienisch einwandfreien Zustand des Trinkwassers in der Hausinstallation entsprechend den Anforderungen der  Trinkwassernovelle  gehört zu den Aufgaben der technischen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG dem Verwalter obliegen. Soweit der Vollzug der  Trinkwassernovelle  nicht Notmaßnahmen erforderlich macht, die der Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG selbstständig treffen kann, obliegt es ihm in erster Linie, die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über notwendig werdende Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten vorzubereiten.