Trinkwassernovelle 2011 bringt neue Prüf- und Anzeigepflichten für Wohnungseigentümer, Vermieter und Verwalter
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Zusammenfassung
Begriff
Trinkwassernovelle 2011 bringt neue Prüf- und Anzeigepflichten für Wohnungseigentümer, Vermieter und Verwalter
Trinkwasser muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit bestimmten hygienischen Mindestanforderungen genügen. Diese sind in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) rechtsnormativ festgelegt.
Mit der Änderungsverordnung vom 3.5.2011 (BGBl I S. 748) wurde die Trinkwasserverordnung novelliert. Die Novelle der Trinkwasserverordnung tritt am 1.11.2011 in Kraft (Art. 3 der Änderungsverordnung).
Die novellierte Trinkwasserverordnung hat in mehrfacher Hinsicht Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erfahren. Auch Wohnungseigentümer, Vermieter und Verwalter müssen sich auf regelmäßige Anzeige- und Prüfpflichten einstellen!
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1 Einführung
Trinkwasser ist nicht nur eines der wichtigsten Lebensmittel, sondern wird darüber hinaus auch zu vielfältigen häuslichen Zwecken wie etwa zum Waschen, Baden, Duschen oder Zähneputzen, zum Geschirrspülen oder zum Wäschewaschen benutzt. Bei all diesen Verwendungszwecken können durch bakterielle Verunreinigungen des Trinkwassers nicht nur Krankheiten übertragen werden, gesundheitlich schädlich können auch im Trinkwasser gelöste Stoffe aus dem Material der Trinkwasserleitungen sein (Stichwort Bleirohre in der Hausinstallation).
Trinkwasser muss deshalb zum Schutz der menschlichen Gesundheit bestimmten hygienischen Mindestanforderungen genügen. Diese sind bisher in der Trinkwasserverordnung 2001 rechtsverbindlich festgelegt. Mit der Änderungsverordnung vom 3.5.2011 (BGBl I S. 748) wurde die Trinkwasserverordnung novelliert, um sie den aus der mehrjährigen Vollzugspraxis gewonnenen Erkenntnisssen und den gestiegenen Anforderungen des Gesundheitsschutzes anzupassen. Die Novelle der Trinkwasserverordnung tritt am 1.11.2011 in Kraft (Art. 3 der Änderungsverordnung).
Die novellierte Trinkwasserverordnung hat in mehrfacher Hinsicht Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erfahren. Das betrifft vor allem die Ausweitung der Anzeige-, Informations- und Untersuchungspflichten zur Verhinderung gesundheitsschädlicher Legionellenbelastungen im Trinkwasser von Hausinstallationen. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwassernovelle werden die neu begründeten Pflichten für Wohnungseigentümer, Vermieter und Verwalter wirksam.
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